Wozu überhaupt eine Vorsorgevollmacht?

Die weit verbreitete Meinung, dass Ehepaare, erwachsene Kinder und Eltern sich gegenseitig vertreten dürfen, ist falsch. Es gibt, bis auf das seit 01.01.2023 geltende und eingeschränkte Ehegattennotvertretungsrecht keine automatische Vertretungsbefugnis, daher kann auf Dauer nur mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertretung geregelt werden. Anderenfalls muss ein rechtlicher Vertreter bestimmt werden.
Die nötigen Informationen und auch ein Beratungsangebot kann Ihnen Ihr örtlicher Betreuungsverein vermitteln.